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Radeltour 2003

 

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An der Saale hellem Strande ...

 

 

Hier ist meine persönliche Chronik der Oldie-Radeltour 2003, welche uns vom 17. - 25. Mai durch das Herz Deutschlands von Weimar nach Magdeburg führte.

 

 

Wie schon früher hatte Wulf auch diese Reise, die uns ein Highlight nach dem anderen bescherte, professionell und gleichzeitig liebevoll organisiert. Wer daran teilgenommen hat, möchte die Fortsetzung 2004 nicht missen. Unten findet Ihr einen kleinen Vorgeschmack:

 

 

 

Ich wünsche Euch und mir "Immer ausreichend Luft im Schlauch!", Manfred.

 

Was wird uns blühen, wenn wir uns im nächsten Jahr nicht gut benehmen?

Die Straßenverkehrsordnung regelt folgende Details - und Richter bemühen immer wieder den Bußgeldkatalog, wenn sie nicht beachtet werden:

 

Hintereinander Fahren

Das Gebot, dass Radfahrer "einzeln hintereinander" zu fahren haben, wird ziemlich oft missachtet. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch "der Verkehr nicht behindert wird".

 

Den Radweg nutzen

Sind gekennzeichnete Radwege da, so müssen sie benutzt werden - auch von Rennradlern. Ausnahmen gelten für den Fall, dass die Nutzung des Radwegs - etwa wegen tiefer Löcher (im Winter wegen Eis oder Schnee) - nicht zumutbar ist. Nicht gekennzeichnete Radwege "dürfen" von Radlern befahren werden. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind. Und: Existieren zwei Radwege an einer Straße, so gilt auch hier: rechts fahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach einem Radfahrer, der auf dem Radweg in der "falschen" Richtung unterwegs war, die volle Schuld an einem Unfall zu, weil dieser an einer Kreuzung einen Zusammenstoß mit einem Auto verursachte. (AZ: 1 U 206/99) Andererseits: Kinder, die noch keine acht Jahre alt sind, müssen - ältere Kinder bis "10" dürfen die Gehwege benutzen.

 

Angemessene Geschwindigkeit

Kraftfahrer dürfen innerorts häufig maximal 30 km/h auf dem Tachometer haben. Für den Radfahrer gibt es keine entsprechende Beschränkung. Hier gilt die allgemeine Regel, dass niemand schneller fahren darf, als es der Verkehrssituation angemessen ist. Und das heißt: Auch 20 km/h können "zu schnell" sein. Denn Unmotorisierte sind optisch und akustisch weniger leicht auszumachen - mit den entsprechenden Folgen bei hoher Geschwindigkeit, wenn sie zum Beispiel von Fußgängern zu spät wahrgenommen werden.

 

Sicherheitsabstand halten

Autofahrer müssen einen "ausreichenden Sicherheitsabstand" einhalten, wenn sie Radfahrer überholen. Ein Meter ist dabei nicht immer genug, da ja auch mit nicht ganz sicheren Verkehrsteilnehmern auf zwei Rädern gerechnet werden muss. Auf Radwegen gilt diese Regel nicht, weil es sonst einem Überholverbot gleichkäme.

 

Licht an

Die Straßenverkehrszulassungsordnung regelt genau, wie die "Lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern" auszusehen haben. Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine (mit mindestens 3 Watt/6 Volt) betrieben werden. Zusätzlich darf auch per Batterie für das richtige Licht gesorgt werden. Für Rennräder, die höchstens 11 kg wiegen, gilt Abweichendes: Anstelle der Lichtmaschine kann ausschließlich auf Batteriebetrieb gesetzt werden. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht fest angebracht zu sein; sie müssen nur "mitgeführt" und - wenn es notwendig wird - angebracht werden: bei Dämmerung, Dunkelheit oder "wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern".

 

Mitfahren nur im Sitz erlaubt

Gepäckträger und Stange eines Fahrrads sind beliebt, um eine zweite Person aufzusatteln. Allerdings sagt die Vorschrift, dass Mitfahrer (nicht älter als 7 Jahre) nur in den dafür vorgesehenen Sitzen Platz nehmen dürfen. Der Fahrer muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dabei gilt: Besonders auf die Füße der Kinder muss aufgepasst werden; sie dürfen nicht in die Speichen geraten können.

 

Besondere Vorschriften für größere Radlergruppen

Ist die Radlergruppe größer gilt: Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Innerhalb dieses Verbundes darf (was ansonsten untersagt ist) zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn gefahren werden. Die "Fahrzeugmehrheit" ist dann von anderen Verkehrsteilnehmern wie ein Teilnehmer zu behandeln. So kann eine Fahrradkolonne eine Kreuzung "lahm legen", wenn die Voraussfahrenden "berechtigt eingefahren sind" und die Nachzügler nicht mehr anhalten müssen, um - eigentlich vorfahrtberechtigten - Verkehr passieren zu lassen. Allerdings darf das Privileg nicht erzwungen werden.

 

Bello und Walkman dürfen mit

Viele wissen nicht, dass Hunde "mitfahren" dürfen. Doch für "größere, schnell laufende Hunde" gilt: Ihre Begleitung muss mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sein. Auch ist das Walk- oder Discman hören nicht gänzlich verboten. Eine Vorschrift regelt jedoch, dass "die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt werden darf". Der Knopf im Ohr muss also entsprechend leise eingestellt sein. Das gilt allerdings nicht für die Benutzung von Mobiltelefonen. Wer sein Handy liebt, der schiebt - oder steht.

 

Mit diesen Bußgeldern müssen Radler rechnen

Jeder Regelverstoß kostet mindestens 10 Euro. Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, so erhöht sich der Betrag im Grundsatz auf 15 Euro. Bei Gefährdungen sind es 20 Euro (wobei es schon ausreicht, einen Fußgänger oder Radler mit hoher Geschwindigkeit - auch auf dem Radweg - "berührend" zu überholen). Wird ein Passant sogar angefahren ("Schädigung") sind 25 Euro fällig.

 

Besonders verwarnt wird die falsche (oder Nicht-)Benutzung von gekennzeichneten Radwegen. Wer ihn nicht oder in die falsche Richtung befährt, der wird mit 15 Euro zur Kasse gebeten. 20 Euro kostet das Falschfahren, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert wird. Für Gefährdung und Schädigung (siehe oben) steigt das Verwarnungsgeld auf 25 beziehungsweise 30 Euro. "Alkohol am Lenker" kann sogar den Führerschein für das Auto kosten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestrafte einen Radler entsprechend, der "mehr als 1,6 Promille" (hier: 2,18) Alkohol im Blut hatte. (AZ: 19 B 1692/99)

 

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